Samstag, 15. Juni 2013

Verabschiedung des Gesetzes betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter

am 15. Juni 1883 


durch den Deutschen Reichstag.

 

Mit der Kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1881 sah sich Kaiser Wilhelm I. auf Anraten des Reichskanzlers Otto von Bismarck veranlasst, seine Auffassung vorzutragen, der Reichstag solle Gesetze zur finanziellen Absicherung der Arbeiter gegen Krankheit, Unfall, Invalidität und Alter beschließen. In den folgenden Sitzungsperioden verabschiedete der Reichstag verschiedene Gesetze zur sozialen Sicherung.

Als erstes wurde das Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter am 15. Juni 1883 verkündet und trat mit dem 1. Dezember 1884 in Kraft, mit einer Novelle vom 10. April 1892. Für die Versicherten wurden folgende Leistungen eingeführt:

  • Krankengeld ab dem 3. Tag, 60 Prozent bis zu 13 Wochen;

  • ärztliche Behandlung, Arznei und Hilfsmittel;

  • Krankenhausbehandlung;

  • Sterbegeld;

  • Wöchnerinnenunterstützung (Mutterschaftshilfe).

Die Beiträge trugen der Arbeitgeber zu 1/3 und Arbeitnehmer zu 2/3. Für beide Zahlungen wurde eine Beitragsbemessungsgrenze festgelegt. Träger wurden die Ortskrankenkassen (OK), Innungskrankenkassen (IKK), Gemeindekrankenkassen, Hilfskrankenkassen, Betriebskrankenkassen und
Baukrankenkassen. 

Bereits vorher gab es durch Gesetz vom 29. April 1869 die gemeindliche Krankenpflegeversicherung in Bayern. Dieses waren weltweit die ersten Gesetze, die den Krankenschutz der unteren Einkommensschichten regelte. Der Personenkreis war begrenzt auf abhängig Beschäftigte mit einem Jahreseinkommen von höchstens 2.000 Mark und gewährte im Krankheitsfall ein Einkommen von mindestens 60 % des Lohns.

 

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