Samstag, 23. August 2014

Der Prager Frieden

wurde am 23. August 1866 in Prag


zwischen dem Königreich Preußen und dem Kaisertum Österreich geschlossen und bestätigte die im Vorfrieden von Nikolsburg  am 26. Juli 1866 getroffenen Vereinbarungen.

ABCD

Der Prager Frieden ist der Friedensvertrag zwischen einer Koalition norddeutscher Staaten unter der Führung des Königreichs Preußen einerseits und dem Kaisertum Österreich andererseits, der zusammen mit anderen Abkommen Preußens mit süd- und mitteldeutschen Staaten den Deutschen Krieg beendete. Die österreichische Regierung erkannte die endgültige Auflösung des Deutschen Bundes an und musste zustimmen, dass die deutschen Verhältnisse ohne ihre Mitwirkung neu gestaltet wurden.

 

In Bezug auf die Nordhälfte Deutschlands gestattete die Donaumonarchie Preußen, umfangreiche Annexionen vorzunehmen: Die Monarchen von Hannover, Kurhessen und Nassau wurden entthront, ihre Territorien an Preußen angeschlossen. Außerdem verzichtete Österreich zugunsten Preußens auf seine Rechte an Schleswig und Holstein, so dass auch diese Länder dem preußischen Staat angegliedert werden konnten – ebenso wie die bisher Freie Stadt Frankfurt. Auf Intervention Napoleons III. stellte Artikel 5 des Vertrages der überwiegend dänischfreundlichen Bevölkerung Nordschleswigs eine Volksabstimmung über einen möglichen Anschluss an Dänemark in Aussicht (Preußen und Österreich annullierten jedoch die Klausel 1878 einvernehmlich).

Preußens Politik zielte auf eine Aussöhnung mit Österreich. Österreich anerkannte den am 18. August 1866 gebildeten Norddeutschen Bund und somit die Vorherrschaft Preußens in weiten Teilen Deutschlands. Bismarck nahm die Mainlinie als Grenze für den preußischen Einfluss vor allem mit Rücksicht auf die Forderungen des französischen Kaisers Napoleon III. vorläufig hin. Allerdings wurden schon im Spätsommer 1866 Schutz- und Trutzbündnissen zwischen Preußen und den drei süddeutschen Staaten abgeschlossen (mit Hessen-Darmstadt im Frühjahr 1867).

Die im Prager Frieden vorgesehene Vereinigung dieser süddeutschen Staaten zum 'Süddeutschen Bund' fand in den Regierungen Badens und Württembergs keine Unterstützung. Auch der neu berufene bayerische Ministerpräsident Chlodwig zu Hohenlohe-Schillingsfürst strebte keine Vormachtstellung Bayerns in Süddeutschland an, deshalb scheiterte diese Konzeption. 
    

Weitere Infos:  


Text des Friedensschlusses

Im Namen der Allerheiligsten und Untheilbaren Dreieinigkeit!

Seine Majestät der König von Preussen und Seine Majestät der Kaiser von Österreich, beseelt von dem Wunsche Ihren Ländern die Wohlthaten des Friedens wiederzugeben, haben beschlossen, die zu Nikolsburg am 26. Juli 1866 unterzeichneten Präliminarien in einen definitiven Friedens-Vertrag umzugestalten.

Zu diesem Ende haben Ihre Majestäten zu ihren Bevollmächtigten ernannt und zwar: 
Seine Majestät der König von Preussen 
Ihren Kammerherrn, Wirklichen Geheimen Rath und Bevollmächtigten, Carl Freiherrn v. Werther, Grosskreuz des Königlich Preussischen Rothen Adler Ordens mit Eichenlaub und des Kaiserlich Österreichischen Leopold-Ordens u. s. w.

und Seine Majestät der Kaiser von Österreich 
Ihren Wirklichen Geheimen Rath und Kammerer, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Adolph Maria Freiherrn v. Brenner-Felsach, Kommandeur des Kaiserlich Österreichischen Leopold-Ordens und Ritter des Königlich Preussischen Rothen Adler-Ordens erster Klasse u. s. w.

welche in Prag zu einer Konferenz zusammengetreten sind und, nach Auswechselung ihrer in guter und richtiger Form befundenen Vollmachten, über nachstehende Artikel sich vereinigt haben:

Artikel I. Es soll in Zukunft und für beständig Friede und Freundschaft zwischen Seiner Majestät dem König von Preussen und Seiner Majestät dem Kaiser von Österreich, sowie zwischen Deren Erben und Nachkommen und den beiderseitigen Staaten und Unterthanen herrschen.

Artikel II. Behufs Ausführung des Artikels VI. der in Nikolsburg am 26. Juli dieses Jahres abgeschlossenen Friedens-Präliminarien und nachdem Seine Majestät der Kaiser der Franzosen durch Seinen bei Seiner Majestät dem Könige von Preussen beglaubigten Botschafter amtlich zu Nikolsburg am 29. Juli eusdem hat erklären lassen : „qu'en ce qui concerne le Gouvernement de l'Empereur, la Vénétie est acquise á l'ltalie pour lui étre remise á la paix", - tritt Seine Majestät der Kaiser von Österreich dieser Erklärung auch Seiner Seits bei und giebt Seine Zustimmung zu der Vereinigung des Lombardo- Venetianischen Königreichs mit dem Königreich Italien ohne andere lastige Bedingung, als die Liquidirung derjenigen Schulden, welche als auf den abgetretenen Landestheilen haftend, werden anerkannt werden, in Übereinstimmung mit dem Vorgange des Traktats von Zürich.

Artikel III. Die Kriegsgefangenen werden sofort freigegeben.

Artikel IV. Seine Majestät der Kaiser von Österreich erkennt die Auflösung des bisherigen Deutschen Bundes an und giebt Seine Zustimmung zu einer neuen Gestaltung Deutschlands ohne Betheiligung des Österreichischen Kaiserstaates. Ebenso verspricht Seine Majestät, das engere Bundes-Verhältniss anzuerkennen, wie es der König von Preussen nördlich von der Linie des Mains begründen wird, und erklärt Sich damit einverstanden, dass die südlich von dieser Linie gelegenen Deutschen Staaten in einen Verein zusammentreten, dessen nationale Verbindung mit dem Norddeutschen Bunde der nahen Verständigung zwischen beiden vorbehalten bleibt und der eine internationale unabhängige Existenz haben wird.

Artikel V. Seine Majestät der Kaiser von Österreich überträgt auf Seine Majestät den König von Preussen alle Seine im Wiener Frieden vom 30. Oktober 1864 erworbenen Rechte auf die Herzogthümer Holstein und Schleswig mit der Maassgabe, dass die Bevölkerungen der nördlichen Distrikte von Schleswig, wenn sie durcb freie Abstimmung den Wunsch zu erkennen geben, mit Dänemark vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten werden sollen. 

Artikel VI. Auf den Wunsch Seiner Majestät des Kaisers von Österreich erklärt Seine Majestät der König von Preussen sich bereit, bei den bevorstehenden Veränderungen in Deutschland den gegenwärtigen Territorialbestand des Königreichs Sachsens in seinem bisherigen Umfange bestehen zu lassen, indem Er Sich dagegen vorbehält, den Beitrag Sachsens zu den Kriegskosten und die künftige Stellung des Königreichs Sachsen innerhalb des Norddeutschen Bundes durch einen mit Seiner Majestät dem Könige von Sachsen abzuschliessenden besonderen Friedensvertrag näher zu regeln. Dagegen verspricht Seine Majestät der Kaiser von Österreich, die von Seiner Majestät dem Könige von Preussen in Norddeutschland herzustellenden neuen Einrichtungen, einschliesslich der Territorial-Veränderungen anzuerkennen.

Artikel VII. Behufs Auseinandersetzung über das bisherige Bundeseigenthum wird binnen längstens sechs Wochen nach Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages eine Kommission zu Frankfurt a. M. zusammentreten, bei welcher sämmtliche Forderungen und Ansprüche an den Deutschen Bund anzumelden und binnen sechs Monaten zu liquidiren sind. Preussen und Österreich werden sich in dieser Kommission vertreten lassen, und es steht allen übrigen bisherigen Bundes-Regierungen zu, ein Gleiches zu thun.

Artikel VIII. Österreich bleibt berechtigt, aus den Bundesfestungen das Kaiserliche Eigenthum, und von dem beweglichen Bundeseigenthum den matrikularmässigen Antheil Österreichs fortzuführen, oder sonst darüber zu verfügen; dasselbe gilt von dem gesammten beweglichen Vermögen des Bundes.

Artikel IX. Den etatsmässigen Beamten, Dienern und Pensionisten des Bundes werden die ihnen gebührenden, beziehungsweise bereits bewilligten Pensionen pro rata der Matrikel zugesichert; jedoch übernimmt die Königlicb Preussische Regierung die bisher aus der Bundes-Matrikularkasse bestrittenen Pensionen und Unterstützungen für Offiziere der vormaligen Schleswig Holsteinischen Armee und deren Hinterlassenen.

Artikel X. Der Bezug der von der Kaiserlich Österreichischen Statthalterschaft in Holstein zugesicherten Pensionen bleibt den Interessenten bewilligt. Die noch im Gewahrsam der Kaiserlich Österreichischen Regierung befindliche Summe von 449,500 Rthlr. Dänische Reichsmünze in vierprozentigen Dänischen Staats-Obligationen, welche den Holsteinischen Finanzen angehört, wird denselben unmittelbar nach der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages zuruckerstattet.
Kein Augehöriger der Herzogthümer Holstein und Schleswig, und kein Unterthan Ihrer Majestäten des Königs von Preussen und des Kaisers von Österreich wird wegen seines politischen Verhaltens während der letzten Ereignisse und des Krieges verfolgt, beunruhigt oder in seiner Person oder seinem Eigenthum beanstandet werden.

Artikel XI. Seine Majestät der Kaiser von Österreich verpflichtet Sich, behufs Deckung eines Theils der fur Preussen aus dem Kriege erwachsenen Kosten, an Seine Majestät den König von Preussen die Summe von Vierzig Millionen Preussischer Thaler zu zahlen. Von dieser Summe soll jedoch der Betrag der Kriegskosten, welche Seine Majestät der Kaiser von Österreich, laut Artikel XII des gedachten Wiener Friedens vom 30. Oktober 1864, noch an die Herzogthümer Schleswig und Holstein zu fordern hat, mit Fünfzehn Millionen Preussischer Thaler und als Aequivalent der freien Verpflegung, welche die Preussische Armee bis zum Friedensschlusse in den von ihr occupirten Österreichischen Landestheilen haben wird, mit Fünf Millionen Preussischer Thaler in Abzug gebracht werden, so dass nur Zwanzig Millionen Preussischer Thaler baar zu zahlen bleiben.
Die Hälfte dieser Summe wird gleichzeitig mit dem Austausche der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages, die zweite Hälfte drei Wochen später zu Oppeln baar berichtigt werden.

Artikel XII. Die Räumung der von den Königlich Preussischen Truppen besetzten Österreichischen Territorien wird innerhalb drei Wochen nach dem Austausche der Ratifikationen des Friedensvertrages vollzogen sein.
Von dem Tage des Ratifikations-Tausches an werden die Preussischen General-Gouvernements ihre Funktionen auf den rein militairischen Wirkungskreis beschränken.
Die besonderen Bestimmungen, nach welchen diese Räumung stattzufinden hat, sind in einem abgesonderten Protokolle festgestellt, welches eine Beilage des gegenwärtigen Vertrages bildet.

Artikel XIII. Alle zwischen den hohen vertragsschliessenden Theilen vor dem Kriege abgeschlossenen Vertrage und Übereinkünfte werden, insofern dieselben nicht ihrer Natur nach durch die Auflösung des Deutschen Bundesverhältnisses ihre Wirkung verlieren müssen, hiermit neuerdings in Kraft gesetzt. Insbesondere wird die allgemeine Kartell-Konvention zwischen den Deutschen Bundesstaaten vom 10. Februar 1831, sammt den dazu gehörigen Nachtragsbestimmungen ihre Gültigkeit zwischen Preussen und Österreich behalten.
Jedoch erklärt die Kaiserlich Österreichische Regierung, dass der am 24. Januar 1857 abgeschlossene Münzvertrag durch die Auflösung des Deutschen Bundes-Verhältnisses seinen wesentlichsten Werth für Österreich verliere und die Königlich Preussische Regierung erklärt sich bereit, in Verhandlungen wegen Aufhebung dieses Vertrages mit Österreich und den übrigen Theilnehmern an demselben einzutreten. Desgleichen behalten die hohen Kontrahenten Sich vor, über eine Revision des Handels- und Zoll-Vertrages vom 11. April 1865, im Sinne einer groesseren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs, sobald als möglich in Verhandlung zu treten. Einstweilen soll der gedachte Vertrag mit der Maassgabe wieder in Kraft treten, dass jedem der hohen Kontrahenten vorbehalten bleibt, denselben nach einer Ankündigung von sechs Monaten ausser Wirksamkeit treten zu lassen.

Artikel XIV. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages sollen zu Prag binnen einer Frist von acht Tagen, oder, wenn möglich, früher ausgewechselt werden. Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit dem Insiegel ihrer Wappen versehen.

So geschehen in Prag, am 23. Tage des Monats August im Jahre des Heils Achtzehn Hundert sechzig und sechs.

(L. S.) Werther (L. S.) Brenner

Register:   
Email:   Quelle: Internet
nach oben