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Montag, 7. April 2014

Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums  

vom 7. April 1933. 


Politische Gegner des Nationalsozialismus (Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür boten, dass sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintreten) und sogenannte Parteibuch-Beamte konnten in den Ruhestand versetzt oder aus dem Dienst entlassen werden. In der Gesamtverwaltung Preußens wurden von 125.069 Beamten 761 nach § 3 des Gesetzes (Nichtarier) entfernt, entsprechend 0,6 %, im Bereich des Preußischen Justizministeriums 2,4%. Schon vor 1933 hatte es Maßnahmen gegeben, um durch Stellenabbau die öffentlichen Haushalte zu entlasten. Durch das Gesetz sollte vor allem der übermächtige jüdische Einfluss in der Justiz beseitigt werden. Hermann Göring , als preußischer Ministerpräsident maßgeblicher Dienstherr in Deutschland, äußerte sich wie folgt:

"Die Erneuerung des Beamtentums ist eine der wichtigsten Aufgaben zur Sicherung des neuen Staates, zur Sicherung des Aufbaus eines neuen Preußens. Die Durchführung des von der Reichsregierung erlassenen Berufsbeamtengesetzes ist in vollem Gange. Sie wird den Beamtenkörper von denjenigen Personen befreien, die im nationalen Deutschland in der öffentlichen Verwaltung keinen Platz mehr haben können. Nach der Durchführung des Berufsbeamtengesetzes wird die preußische Beamtenschaft aber auch wieder vollen Anspruch auf diejenige Geltung und Achtung erheben können, die ein sauberer und einwandfreier Beamtenkörper beanspruchen darf und beanspruchen muss."

Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums.

vom 7. April 1933.

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. (1) Zur Wiederherstellung eines nationalen Berufsbeamtentums und zur Vereinfachung der Verwaltung können Beamte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus dem Amt entlassen werden, auch wenn die nach dem geltenden Recht hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

(2) Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten unmittelbare und mittelbare Beamte des Reichs, unmittelbare und mittelbare Beamte der Länder und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände, Beamte von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie diesen gleichgestellten Einrichtungen und Unternehmungen. Die Vorschriften finden auch Anwendung auf Bedienstete der Träger der Sozialversicherung, welche die Rechte und Pflichten der Beamten haben.

(3) Beamte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Beamte im einstweiligen Ruhestand.

(4) Die Reichsbank und die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft werden ermächtigt, entsprechende Anordnungen zu treffen.

§ 2. (1) Beamte, die seit dem 9. November 1918 in das Beamtenverhältnis eingetreten sind, ohne die für ihre Laufbahn vorgeschriebene oder übliche Vorbildung oder sonstige Eignung zu besitzen, sind aus dem Dienste zu entlassen. Auf die Dauer von drei Monaten nach der Entlassung werden ihnen ihre bisherigen Bezüge belassen.

(2) Ein Anspruch auf Wartegeld, Ruhegeld oder Hinterbliebenenversorgung und auf Weiterführung der Amtsbezeichnung, des Titels, der Dienstkleidung und der Dienstabzeichen steht ihnen nicht zu.

(3) Im Falle der Bedürftigkeit kann ihnen, besonders wenn sie für mittellose Angehörige sorgen, eine jederzeit widerrufliche Rente bis zu einem Drittel des jeweiligen Grundgehalts der von ihnen zuletzt bekleideten Stelle bewilligt werden; eine Nachversicherung nach Maßgabe der reichsgesetzlichen Sozialversicherung findet nicht statt.

(4) Die Vorschriften des Abs. 2 und 3 finden auf Personen der im Abs. 1 bezeichneten Art, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand getreten sind, entsprechende Anwendung. 

Durch Gesetz vom 20. Juli 1933 wurde nach dem § 2 folgender Paragraph eingefügt:
"§ 2a. (1) Beamte, die der kommunistischen Partei oder kommunistischen Hilfs- oder Ersatzorganisationen angehört oder sich sonst im kommunistischen Sinne betätigt haben, sind aus dem Dienst zu entlassen. Von der Entlassung kann bei solchen Beamten abgesehen werden, die sich schon vor dem 30. Januar 1933 einer Partei oder einem Verbande, die sich hinter die Regierung der nationalen Erhebung gestellt haben, angeschlossen und sich in der nationalen Bewegung hervorragend bewährt haben.
(2) Zu entlassen sind auch Beamte, die sich in Zukunft im marxistischen (kommunistischen oder sozialdemokratischen) Sinne betätigen.
(3) Auf die nach Abs. 1 und 2 entlassenen Beamten finden die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.".

§ 3. (1) Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sind in den Ruhestand (§§ 8 ff.) zu versetzen; soweit es sich um Ehrenbeamte handelt, sind sie aus dem Amtsverhältnis zu entlassen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte, die bereits seit dem 1. August 1914 Beamte gewesen sind oder die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Vater oder Söhne im Weltkrieg gefallen sind. Weitere Ausnahmen können der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister oder die obersten Landesbehörden für Beamte im Ausland zulassen.

Durch Gesetz vom 22. September 1933 erhielt der § 3 Abs. 2 Satz 2 folgende Fassung:
"Abs. 1 gilt ferner nicht für weibliche Beamte, deren Ehemänner im Weltkrieg gefallen sind. Weitere Ausnahmen kann in Einzelfällen der Reichsminister des Innern in Einzelfällen der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Reichs- oder Landesbehörde zulassen, wenn dringende Rücksichten der Verwaltung es erfordern."

§ 4. Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintreten, können aus dem Dienst entlassen werden. Auf die Dauer von drei Monaten nach der Entlassung werden ihnen ihre bisherigen Bezüge belassen. Von dieser Zeit an erhalten sie drei Viertel des Ruhegeldes (§ 8) und entsprechende Hinterbliebenenversorgung.

§ 5. (1) Jeder Beamte muß sich die Versetzung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn, auch in ein solches von geringerem Rang und planmäßigem Diensteinkommen - unter Vergütung der vorschriftsmäßigen Umzugskosten - gefallen lassen, wenn es das dienstliche Bedürfnis erfordert. Bei Versetzung in ein Amt von geringerem Rang und planmäßigem Diensteinkommen behält der Beamte seine bisherige Amtsbezeichnung und das Diensteinkommen der bisherigen Stelle.

(2) Der Beamte kann an Stelle der Versetzung in ein Amt von geringerem Rang und planmäßigem Diensteinkommen (Abs. 1) innerhalb eines Monats die Versetzung in den Ruhestand verlangen.

§ 6. Zur Vereinfachung der Verwaltung können Beamte in den Ruhestand versetzt werden, auch wenn sie noch nicht dienstunfähig sind. Wenn Beamte aus diesem Grunde in den Ruhestand versetzt werden, so dürfen ihre Stellen nicht wieder besetzt werden.

§ 7. (1) Die Entlassung aus dem Amte, die Versetzung in ein anderes Amt und die Versetzung in den Ruhestand wird durch die oberste Reichs- oder Landesbehörde ausgesprochen, die endgültig unter Ausschluß des Rechtsweges entscheidet.

(2) Die Verfügungen nach §§ 2 bis 6 müssen spätestens am 30. September 1933 zugestellt werden. Die Frist kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern verkürzt werden, wenn die zuständige Reichs- oder Landesbehörde erklärt, daß in ihrer Verwaltung die Maßnahmen dieses Gesetzes durchgeführt sind.

§ 8. Den nach §§ 3, 4 in den Ruhestand versetzten oder entlassenen Beamten wird ein Ruhegeld nicht gewährt, wenn sie nicht mindestens eine zehnjährige Dienstzeit vollendet haben; dies gilt auch in den Fällen, in denen nach den bestehenden Vorschriften der Reichs- oder Landesgesetzgebung Ruhegeld schon nach kürzerer Dienstzeit gewährt wird. §§ 36, 47 und 49 des Reichsbeamtengesetzes, das Gesetz über eine erhöhte Anrechnung der während des Krieges zurückgelegten Dienstzeit vom 4. Juli 1921 (RGBl. S. 825) und die entsprechenden Vorschriften der Landesgesetze bleiben unberührt.

§ 9. (1) Den nach §§ 3, 4 in den Ruhestand versetzten oder entlassenen Beamten darf bei der Berechnung der ruhegeldfähigen Dienstzeit, abgesehen von den Dienstzeit, die sie in ihrem letzten Anstellungsverhältnis zurückgelegt haben, nur eine Dienstzeit im Reichs-, Landes- und Gemeindedienst nach den bestehenden Vorschriften angerechnet werden. Die Anrechnung auch dieser Dienstzeit ist nur zulässig, wenn sie mit der zuletzt bekleideten Stelle nach Vorbildung und Laufbahn in Zusammenhang steht; ein solcher Zusammenhang liegt insbesondere vor, wenn der Aufstieg eines Beamten aus einer niedrigen Laufbahn in eine höhere als ordnungsmäßige Beförderung anzusehen ist. Würde der Beamte in einer früheren nach Vorbildung und Eignung ordnungsmäßig erlangten Stellung unter Hinzurechnung der späteren Dienstjahre ein höheres Ruhegeld erlangt haben, so greift die für ihn günstigere Regelung Platz.

(2) Die Anrechnung der Dienstzeit bei den öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie den diesen gleichgestellten Einrichtungen und Unternehmungen regeln die Ausführungsbestimmungen.

(3) Festsetzungen und Zusicherungen ruhegeldfähiger Dienstzeit, die der Durchführung der Vorschriften des Abs. 1 entgegenstehen, treten außer Kraft.

(4) Härten können bei Beamten des Reichs und der der Reichsaufsicht unterliegenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Einrichtungen und Unternehmungen der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Finanzen, bei anderen Beamten die obersten Landesbehörden ausgleichen.

(5) Abs. 1 bis 4 sowie § 8 finden auch auf solche Beamte Anwendung, die schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand getreten sind und auf die die §§ 2 bis 4 hätten angewandt werden können, wenn die Beamten beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch im Dienst gewesen wären. Die Neufestsetzung der ruhegeldfähigen Dienstzeit und des Ruhegeldes oder des Wartegeldes hat spätestens bis zum 30. September 1933 mit Wirkung vom 1. Oktober 1933 an zu erfolgen.

§ 10. (1) Richtlinien, die für die Höhe der Besoldung vom Beamten aufgestellt sind, werden der Berechnung der Dienstbezüge und des Ruhegeldes zugrunde gelegt. Liegen Entscheidungen der zuständigen Behörde über die Anwendung der Richtlinien noch nicht vor, so haben die unverzüglich zu ergehen.

(2) Haben Beamten nach der Entscheidung der zuständigen Behörde über die Anwendung der Richtlinien höhere Bezüge erhalten, als ihnen hiernach zustanden, so haben sie die seit 1. April 1932 empfangenen Mehrbeträge an die Kasse zu erstatten, aus der die Bezüge gewährt worden sind. Der Einwand der nicht mehr bestehenden Bereicherung (§ 812 ff. BGB.) ist ausgeschlossen.

(3) Abs. 1 und 2 gilt auch für Personen, die innerhalb eines Jahres vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand getreten sind.

§ 11. (1) Sind bei der Festsetzung eines Besoldungsdienstalters Beamten, die auf Grund der §§ 3, 4 ausscheiden, Beschäftigungen außerhalb des Reichs-, Landes- oder Gemeindienstes angerechnet worden, so ist das Besoldungsdienstalter neu festzusetzen. Dabei darf nur eine Beschäftigung im Reichs-, Landes- oder Gemeindedienst oder, nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen, im Dienst der öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie diesen gleichgestellten Einrichtungen und Unternehmungen angerechnet werden. Ausnahmen können für Reichsbeamte der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen, für andere Beamte die oberste Landesbehörde zulassen.

(2) Kommt nach Abs. 1 eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters in Betracht, so ist bei den nach §§ 3, 4 in den Ruhestand versetzten oder entlassenen Beamten die Neufestsetzung jedenfalls mit der Festsetzung des Ruhegeldes vorzunehmen.

(3) Dasselbe gilt für die in § 9 Abs. 5 genannten Personen.

§ 12. (1) Die Bezüge der seit dem 9. November 1918 ernannten Reichsminister, die nicht nach den Vorschriften der §§ 16 bis 24 des Reichsministergesetzes vom 27. März 1930 (RGBl.I. S. 96) berechnet sind, sind neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die genannten Vorschriften des Reichsministergesetzes so anzuwenden, als ob sie bereits zur Zeit des Ausscheidens des Reichsministers aus dem Amt in Kraft gewesen wären. Hiernach seit dem 1. April 1932 zuviel empfangene Bezüge sind zurückzuzahlen. Der Einwand der nicht mehr bestehenden Bereicherung (§ 812 ff. BGB.) ist unzulässig.

(2) Abs. 1 findet auf die seit dem 9. November 1918 ernannten Mitglieder einer Landesregierung mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Reichsministergesetzes die entsprechenden Vorschriften der Landesgesetze treten, jedoch Bezüge nur bis zu der Höhe gezahlt werden dürfen, die sich bei der Anwendung der Grundsätze der §§ 16 bis 24 des Reichsministergesetzes ergibt.

(3) Die Neufestsetzung der Bezüge hat bis zum 31. Dezember 1933 zu erfolgen.

(4) Nachzahlungen finden nicht statt.

§ 13. Die Hinterbliebenenbezüge werden unter entsprechender Anwendung der §§ 8 bis 12 berechnet.

§ 14. (1) Gegen die auf Grund dieses Gesetzes in den Ruhestand versetzten oder entlassenen Beamten ist auch nach ihrer Versetzung in den Ruhestand oder nach ihrer Entlassung die Einleitung eines Dienststrafverfahrens wegen der während des Dienstverhältnisses begangenen Verfehlungen mit dem Ziele der Aberkennung des Ruhegeldes, der Hinterbliebenenversorgung, der Amtbezeichnung, des Titels, der Dienstkleidung und des Dienstabzeichens zulässig. Die Einleitung des Dienststrafverfahrens muß spätestens am 31. Dezember 1933 erfolgen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die innerhalb eines Jahres vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand getreten sind und auf die die §§ 2 bis 4 anzuwenden gewesen wären, wenn dieses Personen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch im Dienst gewesen wären.

§ 15. Auf Angestellte und Arbeiter finden die Vorschriften über Beamte sinngemäße Anwendung.

Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen.

§ 16. Ergeben sich bei der Durchführung dieses Gesetzes unbillige Härten, so können im Rahmen der allgemeinen Vorschriften höhere Bezüge oder Übergangsgelder gewährt werden. Die Entscheidung hierüber treffen für Reichsbeamte der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen, im übrigen die obersten Landesbehörden.

§ 17. (1) Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen die zur Durchführung und Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften.

(2) Erforderlichenfalls erlassen die obersten Landesbehörden ergänzende Vorschriften. Sie haben sich dabei im Rahmen der Reichsvorschriften zu halten.

§ 18. Mit Ablauf der im diesem Gesetze bestimmten Fristen werden, unbeschadet der auf Grund des Gesetzes getroffenen Maßnahmen, die für das Berufbeamtentum geltenden allgemeinen Vorschriften wieder voll wirksam.

    Berlin, den 7. April 1933.

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums.

Vom 11. April 1933.

Auf Grund des § 17 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 175) wird verordnet was folgt:

Zu § 2 1.
Ungeeignet sind alle Beamte, die der kommunistischen Partei oder kommunistischen Hilfs- oder Ersatzorganisationen angehören. Sie sind daher zu entlassen.

Zu § 3 2.
(1) Als nicht arisch gilt, wer von nicht arischen, insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammt. Es genügt, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil nicht arisch ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil der jüdischen Religion angehört hat.
(2) Wenn ein Beamter nicht bereits am 1. August 1914 Beamter gewesen ist, hat er nachzuweisen, daß er arischer Abstammung oder Frontkämpfer, der Sohn oder Vater eines im Weltkrieg Gefallenen ist. Der Nachweis ist durch die Vorlegung von Urkunden (Geburtsurkunde und Heiratsurkunde der Eltern, Militärpapiere) zu erbringen.
(3) Ist die arische Abstammung zweifelhaft, so ist ein Gutachten des beim Reichsministerium des Innern bestellten Sachverständigen für Rasseforschung einzuholen.

Zu § 4 3.
(1) Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 4 Satz 1 gegeben sind, ist die gesamte politische Betätigung des Beamten, insbesondere seit dem 9. November 1918, in Betracht zu ziehen.
(2) Jeder Beamte ist verpflichtet, der obersten Reichs- oder Landesbehörde (§ 7) auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, welchen politischen Parteien er bisher angehört hat. Als politische Parteien im Sinne dieser Bestimmung gelten auch das Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold, der Republikanische Richterbund und die Liga für Menschenrechte.

4.

Alle Verhandlungen, Urkunden und amtliche Bescheinigungen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich werden, sind gebühren- und stempelfrei.


     Berlin, den 11. April 1933.

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

Kontrollratsdirektive Nr. 24  

vom 12. Januar 1946. 


Politische Gegner der alliierten Besatzer wurden, formal nach dieser Direktive, eliminiert: Sie wurden ermordet, inhaftiert, zum Tode und zu Zwangsarbeit verurteilt, ihr Vermögen wurde beschlagnahmt, sie wurden mit Berufsverbot belegt und aus dem öffentlichen Leben verbannt. Abgesehen von den Millionen in die Feindstaaten deportierten Deutschen wurden in den vier Besatzerzonen jahrelang inhaftiert:
         
          Britische Zone 64.500 Personen 
          Amerikanische Zone 95.250 
          Französische Zone 18.963 
          Sowjetische Zone 67.179 

 

Allein in den drei Westzonen wurde gegen mehr als 2,5 Millionen Deutsche sogenannte Entnazifizierungsverfahren zur Überprüfung ihrer politischen Gesinnung durchgeführt, von den etwa 1,4 Millionen Personen als ideologisch minderwertig (Mitläufer) und 35.000 als sogenannte Hauptschuldige und Belastete eingestuft und entfernt wurden. Häufig wurden die von den Besatzern geraubten Vermögenswerte an lizenzierte Kollaborateure übertragen, wie etwa im Fall der 'Münchner Neuesten Nachrichten', deren Einrichtungen an die 'Süddeutsche Zeitung' übergingen (Lizenz vom 6. Oktober 1945 Nr. 1 der US- Militärregierung).

Kontrollratsdirektive Nr. 24

Entfernung von Nationalsozialisten und Personen, die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus Ämtern und verantwortlichen Stellungen

vom 12. Januar 1946

Der Kontrollrat erläßt die folgende Direktive:

1. Zweck und Ziel

Die Dreimächte-Konferenz in Berlin stellte als Ziel der Besetzung Deutschlands unter anderem fest: Die Entfernung aller Mitglieder der Nationalsozialistischen Partei, die ihr aktiv und nicht nur nominell angehört haben, und aller derjenigen Personen, die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus öffentlichen und halböffentlichen Ämtern und aus verantwortlichen Stellungen in bedeutenden privaten Unternehmen. Diese sind durch solche Personen zu ersetzen, die nach ihrer politischen und moralischen Einstellung für fähig erachtet werden, die Entwicklung wahrer demokratischer Einrichtungen in Deutschland zu fördern.

2. Begriffsbestimmungen

a) Als Personen, die der Partei „aktiv und nicht nur nominell angehört haben" und solche, „die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen", sind anzusehen:
1. Personen, die als Amtsträger oder in anderer Weise in der Partei, von den Orts- bis hinauf zu den Reichsstellen, oder in einer der ihr angeschlossenen oder in solchen Organisationen, die militaristische Lehren fördern, aktiv tätig waren;
II. Personen, die nationalsozialistische Verbrechen, Rasseverfolgungen oder ungleichmäßige und ungerechte Behandlung gutgeheißen oder an solchen Taten willig teilgenommen haben;
III. Personen, die offen erklärte Anhänger des Nationalsozialismus oder militaristischer oder Rassenlehren waren, oder
IV. Personen, welche freiwillig der NSDAP, deren Führern oder Hoheitsträgern wesentlichen moralischen oder materiellen oder politischen Beistand irgendeiner Art geleistet haben.

b) Der Ausdruck „öffentliches Amt" schließt alle Beamten, Staats- und Gemeindebeamten oder -angestellten und Stellungen ein, die von Mitgliedern leitender Organe politischer Parteien, Gewerkschaften und anderer öffentlicher Organisationen bekleidet werden, mit Ausnahme solcher, die ihrer geringen Bedeutung wegen die derzeitigen oder zu bestellenden Inhaber nicht in die Lage versetzen, alliierte Interessen zu gefährden oder den alliierten Grundsätzen und Bestrebungen zuwiderlaufende Handlungen zu begehen. Diese Begriffsbestimmung zieht notwendigerweise zumindest die Prüfung aller Personen in öffentlichen Ämtern, sofern diese nicht nur gewöhnliche Arbeiten verrichten, nach sich. Unter „gewöhnlicher Arbeit" sind Arbeiten oder Dienstleistungen - sei es gelernte oder ungelernte Arbeit oder Bürodienst - in untergeordneter Stellung zu verstehen, in welcher der Arbeitende keinerlei beaufsichtigende, leitende oder organisatorische Tätigkeit ausübt und weder an der Einstellung oder. Entlassung anderer Personen mitwirkt noch die Arbeit betreffende oder andere richtungweisende Maßnahmen zu treffen hat.

c) Der Ausdruck „halböffentliches Amt" und „verantwortliche Stellung in bedeutenden privaten Unternehmen" schließt ein: alle richtungweisenden und exekutiven Stellungen sowie die der Personalabteilungsleiter von 
I. gemeinnützigen, wirtschaftlichen und Arbeiter-Organisationen;
II. Körperschaften und anderen Organisationen, in denen die deutsche Regierung oder Regierungsstellen ein überwiegendes finanzielles Interesse hatten;
III. bedeutenden industriellen, finanziellen, landwirtschaftlichen und Handelsunternehmen und
IV. Presse, Verlagen und anderen Unternehmen, welche Nachrichten und Propaganda verbreiten.

Auf dem Gebiete der privaten und der von Religionsgemeinschaften gebotenen Erziehung schließt dieser Ausdruck nicht nur das Lehrpersonal, sondern auch alle richtunggebenden und leitenden  Organe der betreffenden Anstalten ein.

d) Die Ausdrücke „bedeutende industrielle, landwirtschaftliche, finanzielle und Handelsunternehmen" schließen alle diejenigen Unternehmen ein, die unmittelbar der Überwachung, Nutzbarmachung oder Kontrolle der Militärregierung unterliegen, und alle Unternehmen der Industrie und des Bergbaues, öffentlicher Versorgungsbetriebe, Handelsunternehmen, Verbände und Kartelle, welche in Anbetracht ihrer Kapitalkraft, der Zahl der Arbeitnehmer, der Art ihrer Erzeugnisse oder Dienstleistungen wichtige Faktoren in der deutschen Wirtschaft oder in der Wirtschaft der Gebiete oder der Gemeinden, in welchen sie betrieben werden, darstellen.

Es ist von größter Wichtigkeit, die Denazifizierung der Industrie mit äußerstem Nachdruck durchzuführen, und der Umstand, daß ein Unternehmen klein ist, stellt keinen Grund für eine Unterlassung der Denazifizierung dar.

Im Ermessen der Besetzungsbehörden liegt es, die Entfernung und den Ausschluß von Nationalsozialisten oder Militaristen aus weniger bedeutenden Geschäftsunternehmen in Industrie, Handel, Landwirtschaft und Finanz sowie aus Handel und Kleinhandelsgeschäften, freien und anderen Berufen und konzessionierten Gewerben zu genehmigen.

e) Der Ausdruck „Entfernung" im Sinne dieser Direktive bedeutet, daß der Betroffene sofort und unbedingt zu entlassen und seinem Einfluß und seiner mittel- oder unmittelbaren Beteiligung an dem Betriebe oder Konzern, mit dem er verbunden war, ein Ende zu setzen ist: Bei freien Berufen oder Gewerben bedeutet der Begriff „Entfernung", daß das Recht der betroffenen Person zur Berufsausübung aufgehoben oder beschränkt wird, soweit sie darin nicht nur in privater Eigenschaft handelt und weder in beaufsichtigender, leitender oder organisatorischer Eigenschaft tätig ist, noch an der Einstellung und Entlassung anderer mitwirkt oder die Arbeit betreffende oder andere richtunggebende Maßnahmen zu treffen hat.

f) Die Namen der entfernten Personen und die Gründe für ihre Entfernung sind den zuständigen Leitern der Vermögensverwaltung (Militärregierung) oder entsprechenden Behörden der Militärregierung zu übermitteln, die gemäß den einschlägigen Gesetzen und Anordnungen der Militärregierung die Maßnahmen zur sofortigen Sperre und Kontrolle des Vermögens solcher Personen treffen.

Personen, die aus öffentlichen Ämtern entfernt werden, haben keinen Anspruch auf Ruhegehälter oder andere Beamtenrechte.

3. Geltungsbereich

Der Ausdruck „Entfernung",' im Sinne der oben angeführten Stelle der Erklärung von Potsdam, umfaßt auch „Ausschluß".

Die einschlägigen Normen. und Vorschriften sind daher in dem Sinne anzuwenden, daß sie sich nicht nur auf die Entfernung von Nationalsozialisten und anderen gegenüber den Bestrebungen der Alliierten feindlich eingestellten Personen aus verantwortlichen Ämtern und Stellungen, sondern auch auf deren Ausschluß von solchen Ämtern und Stellungen beziehen.

4. Verantwortlichkeit

Für die Entfernung und den Ausschluß von Nationalsozialisten und anderen Personen, die den Bestrebungen der Alliierten gegenüber feindlich eingestellt sind, ist im allgemeinen die Abteilung oder Zweigstelle, die die Betroffenen beschäftigt oder ihre Einstellung in Betracht zieht, verantwortlich, wobei sie den Rat der Abt. für öff. Sicherheit der M. R. einzuholen oder sich deren Beistandes zu bedienen hat. Die Stellungnahme der Abt. für öff. Sicherheit der M. R. nach Beratung mit der Abt. für Geheimdienst (der M. R.) ist entscheidend und hat allen Erwägungen verwaltungstechnischer Ratsamkeit, Zweckmäßigkeit und sogar Notwendigkeit vorauszugehen.

5. Nachprüfung von Entscheidungen

Wenn die Annahme naheliegt, daß bei Entfernung oder Ausschluß einer bestimmten Person von einem Amt in Anwendung dieser Richtlinien ein Irrtum unterlaufen ist, kann Nachprüfung des Falles von der betreffenden Zweigstelle der Abteilung (der M. R.) beantragt werden Diese kann im Einvernehmen mit der Abt. für öff. Sicherheit und der für Geheimdienst (der M. R.) den Fall der Militärregierung im Zonen-Hauptquartier zur weiteren Behandlung übergeben; in Groß-Berlin ist die Kommandantur und, wenn es sich um leitende und andere Angestellte von Zentralstellen handelt, der Kontrollrat zuständig. Wenn sich aus der Überprüfung eindeutig ergibt, daß der Betroffene nur ein nomineller Nationalsozialist und weder ein Militarist noch eine den alliierten Zielen feindlich gegenüberstehende Person ist, kann er ungeachtet der zwingenden Vorschriften dieser Direktive im Amte verbleiben.

6. Entfernung und Ausschluß nach Ermessen

Zwischen der Gruppe von Personen, deren Entfernung und Ausschluß von Ämtern und verantwortlichen Stellungen in Artikel 10 zwingend vorgeschrieben ist, und der Gruppe, die in keiner Weise an nationalsozialistischer Tätigkeit teilgenommen hat, steht die große Zahl von Deutschen, deren Verbindung und Zusammenarbeit mit den Nationalsozialisten dem Umfang und der Art nach ebenso wie ihre früheren und gegenwärtigen Beweggründe Zweifel unterliegen und daher sorgfältiger Untersuchung bedürfen.

Den Abteilungen und Zweigstellen (der M. R.) ist es auf entsprechenden Rat der Abt. für die öff. Sicherheit (der M. R.), der im Einvernehmen mit der Abt. für Geheimdienst festgelegt wird, anheimgestellt, solche Personen zu beschäftigen oder sie in ihrem Amt oder ihrer Stellung von Bedeutung zu belassen. Personen, die in dem Ermessen unterliegende Kategorien fallen, sollen jedoch nur dann in ihren Stellungen belassen werden, wenn anderes geeignetes Personal nicht zur Verfügung steht, und nur solange, bis anderes geeignetes Personal verfügbar wird. Richtlinien zur Beurteilung der Zuverlässigkeit solcher dem Ermessen unterliegender Fälle folgen in Artikel 11.

7. Weitere Nachprüfung vom im Dienst belassenen oder neu bestellten Personen

Die Belassung Deutscher in Ämtern oder Stellungen von Bedeutung oder ihre Neueinsetzung ist als vorläufige Maßnahme anzusehen und unterliegt späterer Nachprüfung.

Dies bezieht sich ganz besonders auf Fälle, in denen es im Ermessen der Behörden liegt, Personen im Amte zu belassen. Solche Personen unterliegen weiterer sorgfältiger Prüfung, sobald die Durchsicht der im Dienste befindlichen Beamten und der Bewerber für Neueinstellung beendet ist, wobei neu aufgetauchte Unterlagen und auch Haltung und Führung der betreffenden Personen seit ihrer Belassung im Dienst oder ihrer Neueinsetzung zu berücksichtigen sind.

Die Annahme, daß Beamte, die durch die Militärregierung neu eingesetzt wurden, weil sich aus den Nachprüfungen ergab, daß sie von nationalsozialistischer Ideologie frei sind und dem nationalsozialistischen Regime feindlich gegenüberstanden, deshalb mit einer fortgesetzten alliierten Besetzung und ihren Zwecken einverstanden sind, ist nicht gerechtfertigt.

Die Verantwortung für derartige weitere Untersuchungen tragen alle Abt. und Zweigstellen (der M. R.), auch die Abt. für öff. Sicherheit und für Geheimdienst.

8.

a) Soweit deutsche Zentralverwaltungen in Frage kommen, unterliegen die Bestimmungen dieser Direktive sofortiger Anwendung.

b) In dringenden Notwendigkeit schnellstens und in möglichst großer Menge Bedarfsmittel und Nahrungsmittel, Brennstoff und Baumaterialien zu erzeugen, welche nicht nur für die deutsche, sondern auch für die Wirtschaft anderer europäischer Länder gebraucht werden, können die Zonen-Befehlshaber in den einzelnen Zonen die sofortige Entfernung von Personen zurückstellen, vorausgesetzt:
I. daß deren zeitweilige Beibehaltung nach Ansicht des Zonen-Befehlshabers wesentlich ist, und
II. daß die betreffende Person kein bedeutendes Mitglied der Nationalsozialistischen Partei war, in der Tätigkeit der Partei nur eine nominelle Rolle gespielt hat und den Bestrebungen der Alliierten gegenüber nicht feindlich eingestellt ist. und
III. daß die betreffende Person, sobald tatsächlich möglich, entfernt wird.

c) Vorstehender Absatz (b) ist nur auf Personen anwendbar, die auf Grund ihrer Spezialkenntnisse beibehalten werden. In keinem Fall darf jemand in einem Amte bleiben, welches er nur aus politischen (Nationalsozialistische Partei) Gründen erlangt hat.

9.

Personen, die aus öffentlichen oder halböffentlichen Ämtern oder aus leitenden Körperschaften politischer Parteien, Gewerkschaften und anderer öffentlicher Organisationen oder aus verantwortlichen Stellungen in bedeutenden Privatunternehmen in Übereinstimmung mit den unter Artikel 2 dieser Direktive gegebenen Bestimmungen und in Verfolg der in dieser Anweisung niedergelegten richtungweisenden Grundsätze entfernt wurden, dürfen in keiner anderen Besetzungszone in irgendeiner der in den Vorschriften des Artikels 2 beschriebenen Stellungen beschäftigt werden, mit Ausnahme der gemäß obigem Artikel 5 einer Nachprüfung unterliegenden Fälle.

Dem Kontrollrat ist halbjährlich ein allgemeiner Bericht und eine Statistik über die Denazifizierung in den verschiedenen Zonen zu erstatten, erstmalig für den Zeitraum bis zum 1. Juli 1946. Diese Berichte sind innerhalb von 30 Tagen nach Schluß des jeweiligen Halbjahres einzureichen.

10. Zwangsweise Entfernungs- und Ausschluß-Kategorien

1. Kriegsverbrecher, d. h. Personen, die auf der Kriegsverbrecherliste der Alliierten Kommission für Kriegsverbrechen oder auf irgendeiner Sonderliste des Gegenspionagedienstes stehen oder eines Kriegsverbrechens verdächtig sind.

2. Die NSDAP.
a) Alle Personen, die zu irgendeiner Zeit hauptamtlich oder im Offiziersrang in der NSDAP tätig waren oder zu irgendeinem Zeitpunkt ein Amt oder eine Stellung in der NSDAP bekleidet haben, gleichgültig ob in örtlichen Einheiten oder höheren.
b) Alle Mitglieder der NSDAP, die der Partei beitraten oder als Mitglieder aufgenommen wurden, bevor die Mitgliedschaft in der Partei im Jahre 1937 ein Zwang wurde oder die in anderer Weise sich mehr als nominell an der Tätigkeit der NSDAP beteiligt haben.
c) Alle Mitglieder der NSDAP, die bei Erreichung des 18. Lebensjahres nach vier Jahren Dienst in der Hitler-Jugend ausgewählt und der Partei überwiesen wurden.

Durch Direktive vom 16. November 1946 wurde der § 10 Abs. 2 b) ersetzt durch folgenden Wortlaut:
"Alle Mitglieder der Nationalsozialistischen Partei, die der Partei beitraten oder als Mitglieder aufgenommen wurden vor dem 1. Mai 1937 oder zu einem früheren Zeitpunkt des Jahres 1937 wenn ein solcher durch einen Zonenbefehlshaber oder in Berlin durch die Alliierte Kommandantur bestimmt wird, oder die nicht nur nominelle Mitglieder der Nationalsozialistischen Partei waren.".

3. Unter Ziffer 2 a) fallen insbesondere Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt hauptamtlich in folgenden Parteiorganisationen tätig waren:
I. Parteikanzlei (einschließlich Hauptarchiv der NSDAP).
II. Kanzlei des Führers der NSDAP. 
III. Auslandsorganisation der NSDAP.
IV. In Deutschland gelegene Dienststellen des Volksbundes für das Deutschtum im Ausland.
V. Parteiamtliche Prüfungskommission zum Schutze des nationalsozialistischen Schrifttums.
VI. Dienststelle des Reichs-Schatzmeisters der NSDAP.
VII. Dienststelle des Reichsorganisationsleiters der NSDAP.
VIII. Dienststelle des Beauftragten des Führers für die Überwachung der gesamten geistigen und weltanschaulichen Schulung und Erziehung der NSDAP.
IX. Dienststelle des Reichspropagandaleiters der NSDAP.
X. Dienststelle des Reichsleiters für die Presse sowie die Verlage, die im Eigentum der Partei standen und unter ihrer Kontrolle standen, wie z. B. der Zentralverlag der NSDAP (vormals Franz Eher Verlag).
XI. Dienststelle des Reichspressechefs der NSDAP.
XII. Hauptamt für Volksgesundheit. 
XIII. Hauptamt für Volkswohlfahrt. 
XIV. Reichsamt für das Landvolk. 
XV. Hauptamt für Technik
XVI. Hauptamt für Erzieher.
XVII. Hauptamt für Kommunalpolitik. 
XVIII. Hauptamt für Beamte.
XIX. Hauptamt für alle Volkstumsfragen.
XX. Rassenpolitisches Amt der NSDAP. 
XXI. Amt für Sippenforschung
XXII. Kolonialpolitisches Amt der NSDAP.
XXIII. Außenpolitisches Amt der NSDAP.
XXIV. Reichstagsfraktion der NSDAP. 
XXV. Reichsfrauenführung.
XXVI. Hauptamt für Kriegsopfer.
XXVII. Reichsjugendführung.
XXVIII. Reichsrechtsamt.
XXIX. Reichsstudentenführung.

Gliederungen der NSDAP

4.Schutzstaffeln (SS): Offiziere und Unteroffiziere der Waffen-SS und alle Mitglieder anderer SS-Abteilungen.

5. Sturmabteilungen (SA): Alle Mitglieder der SA, die zu irgendeiner Zeit einen Offiziers- oder Unteroffiziersrang bekleideten und alle Mitglieder, die vor dem 1. April 1933 der SA beigetreten sind.

Durch Direktive vom 16. November 1946 wurde der § 10 Abs. 5 ersetzt durch folgenden Wortlaut:
"Alle Personen, die zu irgendeiner Zeit Offiziere des SA-Führerkorps und SA-Unterführer bis herunter und einschließlich Scharführer waren, und alle Mitglieder, die der SA vor dem 1. April 1933 beigetreten sind."

6. Hitler - Jugend (H J) (einschließlich des Bundes Deutscher Mädel): Alle Mitglieder der Hitler-Jugend und des Deutschen Jungvolks, die zu irgendeiner Zeit einen Offiziers- oder Unteroffiziersrang bekleideten.

Soweit es sich um Stellungen im Erziehungs­ und Nachrichtenwesen handelt, alle Mitglieder der Hitler-Jugend und des Deutschen Jungvolks, die zu irgendeiner Zeit Führer waren.

7. NSD-Studentenbund (NSDStB): Mitglieder dieses Bundes, die zu irgendeiner Zeit im Offiziersrang standen.

8. NSD-Dozentenbund (NSDDoB): Mitglieder dieses Bundes, die zu irgendeiner Zeit im Offiziersrang standen.

9. NS-Frauenschaft (NSF): Führerinnen dieser Formation, die zu irgendeiner Zeit im Offiziersrang standen.

10. Das Nationalsozialistische Kraftfahrerkorps (NSKK) : Mitglieder dieses Korps, die zu irgendeiner Zeit im Offiziersrang standen.

11. Das Nationalsozialistische Fliegerkorps (NSFK): Mitglieder dieses Korps, die zu irgendeiner Zeit im Offiziersrang standen.

Angegliederte Organisationen

Alle Personen, die zu irgendeiner Zeit Amtsträger in den folgenden Organisationen waren: 
12. Reichsbund der Deutschen Beamten.
13. Deutsche Arbeitsfront (DAF) einschließlich der Gemeinschaft "Kraft durch Freude". Die folgenden Vertreter der DAF in Fabriken sind ebenfalls zu entlassen: Betriebsobmann, Betriebswart und Betriebswalter.
14. NS-Volkswohlfahrt (NSV) einschließlich des NS-Reichsbundes der Deutschen Schwestern.
15. NS-Kriegsopferversorgung (NSKOV).
16 NS-Bund Deutscher Technik (NSBDT).
17, NS-Deutscher Ärztebund (NSDAeB).
18. NS-Lehrerbund (NSLB).
19. NS-Rechtswahrerbund (NSRB).

Überwachte Organisationen

Alle Personen, die zu irgendeiner Zeit Amtsträger in den folgenden Organisationen waren: 
20. Deutsches Frauenwerk.
21 Reichsbund Deutscher Familie 
22. NS-Reichsbund für Leibesübungen
23. NS- Altherrenbund.
24. Deutsche Studentenschaft.
25. Deutscher Dozentenbund. 
26. Reichsdozentenschaft.
27. Deutscher Gemeindetag.

Weitere unter nationalsozialistischem Einfluß stehende Organisationen:

28. Reichs-Arbeitsdienst (RAD): Offiziere im Range eines Feldmeisters bzw. einer Maidenführerin aufwärts.

Alle Personen, die zu irgendeiner Zeit Amtsträger in den folgenden Organisationen waren:.

29 Volksbund für das Deutschtum im Ausland (VDA).

30. Reichskolonialbund

31. Reichsluftschutzbund.

32. Deutsche Jägerschaft.

33. Reichskulturkammer und deren Untergliederungen (Reichsschrifttumskammer, Reichspressekammer, Reichsrundfunkkammer usw.)

34. Institut zur Erforschung der Judenfrage

35. Kameradschaft USA.

36. Ibero-Amerikanisches Institut.

37. Weltdienst.

38. Deutscher Fichte-Bund

39. Deutsches Auslandsinstitut (DAI),

40. Staatsakademie für Rassen- und Gesundheitspflege

41. Deutsche Akademie München.

42. Osteuropäisches Institut.

43. Amerika-Institut.

44. Werberat der Deutschen Wirtschaft.

Nationalsozialistische Ehrenzeichen

Träger der folgenden Parteiauszeichnungen: 
45. Nationalsozialistischer Blutorden vom 9. November 1923.
46. Ehrenzeichen für Mitglieder unter Nummer 100 000.
47. Koburger Abzeichen.
48. Nürnberger Parteitags-Abzeichen von 1929.
49. Abzeichen vom SA-Treffen Braunschweig 1931. 
50. Goldenes HJ-Abzeichen.
51. NSDAP-Dienstauszeichnungen. 
52. Gau-Ehrenzeichen der NSDAP.

Beamte

Alle Personen, die nach dem 30. Januar 1933 zu einer der nachbenannten Stellungen ernannt wurden und diejenigen Personen, die eine solche Stellung bereits inne hatten und sie trotz wiederholter nationalsozialistischer Säuberungsaktionen beibehalten haben:

53. Reichsminister, Staatssekretäre, Ministerialdirektoren und deren Stellvertreter, Ministerialdirigenten, Generalreferenten, Beamte ehemaliger deutscher Botschaften, Konsulate und Missionen bis herunter zu dem Range eines Attachés, das seit dem 1. Januar 1933 im Ausland vom deutschen Abwehrdienst oder von den Organisationen oder Außenstellen, die von diesen kontrolliert wurden oder abhängig waren, beschäftigte Personal sowie alle anderen Beamten, die ein höheres Amt als das eines Referenten oder ein entsprechendes Amt in den Reichsministerien bekleideten.

Unter „Reichsministerium" sind folgende Reichsbehörden zu verstehen:
a) Das Oberkommando der Wehrmacht (OKW) unter Einschluß des Oberkommandos des Heeres (OKH), der Marine (OKM) und der  Luftwaffe (OKL).
b) Das Auswärtige Amt.
c) Die folgenden Ministerien: Reichsministerium für Rüstung und Kriegsproduktion (früher Bewaffnung und Munition), Reichsarbeitsministerium, Reichswirtschaftsministerium, Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Reichsverkehrsministerium, Reichsfinanzministerium, Reichsluftfahrtministerium, Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda, Reichsministerium des Innern, Reichsministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung, Reichsjustizministerium, Reichspostministerium, Reichsministerium für kirchliche Angelegenheiten.
d) Reichsministerium für die besetzten Ostgebiete.

54. Dienststellenleiter und ihre Stellvertreter, Beauftragte, Kommissare und alle anderen Beamten, die ein höheres Amt als das eines Referenten oder ein entsprechendes Amt in den folgenden Reichsbehörden bekleideten:
Reichsbevollmächtigter für den totalen Kriegseinsatz;
Reichskommissar für die Festigung Deutschen Volkstums;
Generalkommissar für das Sanitäts- und Gesundheitswesen;
Reichswohnungskommissar,
Generalkommissar für die innere Verteidigung; 
Reichskommissar für Seeschiffahrt; 
Generalinspektor für Wasser und Energie, 
Generalinspektor für das Kraftfahrwesen; 
Reichskommissar für die Behandlung feindlichen Vermögens;
Reichsjugendführer;
Leiter der Reichsstelle für Raumordnung; 
Beauftragte für den Vierjahresplan und Abteilungsleiter in der Dienststelle für den Vierjahresplan;
Generalinspektor für das Straßenwesen; 
Reichsforstamt.

55. Dienststellenleiter und deren Stellvertreter und alle anderen Beamten, die ein höheres Amt als das eines Referenten oder ein entsprechendes Amt in den nachstehenden Reichsbehörden bekleideten:
Reichsausschuß für Volksgesundheit; 
Reichsversicherungsamt;
Oberster Ehren- und Disziplinarhof der DAF; 
Reichsarchiv;
Rechnungshof des Deutschen Reiches.

56. Alle Beamten des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda sowie die Leiter der Gauämter und untergeordneten Dienststellen bis herunter zu und einschließlich der Kreisdienststellen. Ferner alle Amtsträger von nationalsozialistischen Dienststellen, die vorwiegend politische Propaganda getrieben haben.

57, Hohe Beamte (Minister, Chefadjutant, Staatssekretär, Leiter und stellvertretende Leiter von Abteilungen und Unterabteilungen und alle anderen Beamten in einem höheren Rang als dem eines Referenten oder eines entsprechenden Amtes des Reichsministeriums für Rüstung und Kriegsproduktion einschließlich der Vorsitzenden der Hauptausschüsse und Ringe.

58. Mitglieder des Deutschen Reichstags oder des Preußischen Staatsrats seit dem 1. Januar 1934.

59. Reichstreuhänder der Arbeit und Sondertreuhänder der Arbeit.

60. Die folgenden Amtsträger des Reichsnährstandes:
1. alle Landesbauernführer und ihre Stellvertreter;
2. alle Leiter von Hauptvereinigungen und Wirtschaftsverbänden;
3. alle Kreisbauernführer und
4. alle. Leiter von Landes- und Regierungsforstämtern.

61. Gau-Wohnungskommissare und ihre Stellvertreter.

62. Offiziere und Unteroffiziere der Stoßtruppen und Werkscharen.

63. Rektoren von Universitäten und Kuratoren, Direktoren von Lehrerseminaren und Leiter von Instituten im Range einer Universität.

64. Minister, Staatssekretäre und Ministerialdirektoren der deutschen Länder.

65. Oberpräsidenten, Reichsstatthalter und deren Abteilungsleiter.

66. Regierungspräsidenten und die Landeskommissare im Land Baden.

67. Landräte.

68. Oberbürgermeister und Bürgermeister.

69. Polizeipräsidenten und Polizeidirektoren: Offiziere der technischen Nothilfe; Polizeioffiziere in einem höheren Rang als dem eines Leutnants oder eines diesem entsprechenden; alle Angehörigen der Verwaltungspolizei, die der Geheimen Staatspolizei oder dem Sicherheitsdienst zugeteilt waren.

30. Alle Offiziere und alle anderen Personen, die zu irgendeiner Zeit dem militärischen Amt (früher Abwehramt) oder dem Reichssicherheitshauptamt (RSHA) und deren Außenstellen und abhängigen Organisationen, oder der uniformierten Polizei- der Kriminal- oder der Geheimpolizei oder einer anderen Polizeiformation oder mit diesen verbundenen Einheiten und Kommandos angehörten, die laut Anordnung der Verhaftung unterliegen, sind zwangsläufig zu entlassen und für immer von jedem Amt und jeder einflußreichen Stellung auszuschließen. Ferner ist alles Personal, das seit dem 1. Januar 1933 von dem deutschen Abwehrdienst oder von Organisationen oder Außenstellen, welche von diesem Befehle empfingen oder abhängig waren, im Ausland beschäftigt waren, zu entlassen und von jedem Amt oder Stellung von Einfluß auszuschließen.

31. Der Generalbevollmächtigte für für den Arbeitseinsatz, der Sonderbeauftragte für den landwirtschaftlichen Arbeitseinsatz, der Reichsarbeitsinspektor, der Reichseinsatzingenieur.

72. Deutsche Reichsbank: Präsident, Vize Präsident und alle anderen Mitglieder des Reichsbankdirektoriums, alle Mitglieder des Beirates und alle Reichsbankdirektoren.

73. Oberfinanzpräsidenten.

74. Rüstungsinspektoren:
Rüstungsobmänner; Wehrkreisbeauftragte, Bezirksarbeitseinsatzingenieure; Baubevollmächtigte; alle Amtsträger, die Richtlinien für die Tätigkeit der Gauwirtschaftskammern aufstellten, und die Gauwirtschaftsberater der NSDAP.

Leiter der Wirtschaft

75. Alle Personen, welche nationalsozialistische Auszeichnungen (siehe Paragraph 45-52) angenommen oder seit dem 30. Januar 1933 folgende Stellungen bekleidet haben:
76. Leiter der Reichswirtschaftskammer und dessen Untergebene bis herab zu dem Präsidenten oder Vorsitzenden von Gauwirtschaftskammern oder angeschlossenen Wirtschaftskammern.
77. Vorsitzende, Präsidenten, Stellvertreter oder Geschäftsführer einer Reichsgruppe (d. h. Reichsgruppen der gewerblichen Wirtschaft, wie Industrie, Handwerk, Handel, Versicherung, Energiewirtschaft, Reiseverkehr, welche die ganze industrielle Wirtschaft des Landes vertraten, ausgenommen Verkehr und Landwirtschaft), Vorsitzender, Präsident, stellvertretender Präsident oder Geschäftsführer von Reichsvereinigungen einschließlich der Hauptausschüsse, Sonderausschüsse, Hauptringe und Sonderringe.
78. Vorsitzende, Präsidenten und stellvertretende Präsidenten von Reichsverkehrsgruppen.
79. Vorsitzende, alle Mitglieder eines Aufsichtsrats und leitender ausführender Organe von Körperschaften, bei denen das Deutsche Reich nach dem 30. Januar 1933 an der tatsächlichen oder interessengemeinschaftlichen Betriebsführung beteiligt war. Vorsitzende, alle Mitglieder eines Aufsichtsrats und leitender ausführender Organe einer Körperschaft, bei denen die NSDAP oder eine ihr angeschlossene Organisation an der tatsächlichen oder Interessengemeinschaftlichen Betriebsführung zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 30. Januar 1933 beteiligt war.
80. Wehrwirtschaftsführer.
81. Reichskommissare, die für die Rohstoff- und Industrieversorgung zuständig waren (z. B. Reichsbeauftragter für Kohle, Reichsbeauftragter für Eisen usw.) sowie Personen, die Richtlinien für die Tätigkeit der Reichsstellen und der Bewirtschaftungsstellen aufstellten.

Militärdienst

82. Personen, die zu irgendeiner Zeit dem deutschen Generalstab angehört haben.
83. Alle NS-Führungsoffiziere.

Organisationen in besetzten Gebieten

84. Personen, die Chefs einer Militär- oder Zivilverwaltung in den von Deutschland besetzten Ländern und Gebieten gewesen sind oder eine Sach- oder Betriebsabteilung der Militär- oder Zivilverwaltung leiteten und Ortskommandanten und ihre Stellvertreter in Städten und kleinen Gemeinden.
85. Amtsträger des Amtes für Rüstung und Kriegsproduktion (RUK - Reichsministerium für Rüstung und Kriegsproduktion).
86. Amtsträger der Rohstoffhandelsgesellschaft (ROGERS).    

Juristen

87. Alle Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt eine der folgenden Stellungen innehatten oder zu entsprechender Tätigkeit verwandt wurden:
a) Akademie für Deutsches Recht: Präsident, Vizepräsident, Direktoren, Schatzmeister. 
b) Gemeinschaftslager Hans Kerrl: Kommandanten und alle hauptamtlichen Leiter.
c) Volksgerichtshof: alle Richter, der Bürodirektor, der Oberreichsanwalt und alle anderen Staatsanwälte.
d) Sondergerichte: alle Vorsitzenden und sonstigen ständigen Richter und alle Staatsanwälte.
e) Partei-, SS- und SA-Gerichte: alle Richter, Staatsanwälte und Amtsträger.
f) Standgerichte: alle vorsitzführenden Richter und alle Staatsanwälte.

88. Alle Personen, die nach dem 1. März 1933 zu irgendeinem Zeitpunkt eine der folgenden Stellungen innehatten oder zu entsprechender Tätigkeit verwandt wurden:
a) Reichsgericht: Präsident, Richter des Sondersenats und alle Staatsanwälte.
b) Reichsjustizprüfungsamt: Präsident, Vizepräsident, Leiter und Mitglieder im Hauptamte der Prüfungsstelle.
c) Oberlandesgerichte: alle Präsidenten, Vizepräsidenten und Generalstaatsanwälte.
d) Landgericht: alle Präsidenten und Oberstaatsanwälte.
e) Erbhofgerichte: Präsident und Vizepräsident des Reichserbhofgerichts und der Präsident und Vizepräsident des Landeserbhofgerichts in Celle.
f) Dienststrafkammern für rechtsgelehrte Beamte: die Präsidenten von Dienststrafkammern, Mitglieder des obersten Dienststrafsenats des Reichsgerichts.
g) Reichsverwaltungsgericht: Präsident, Vizepräsident und alle Senatspräsidenten.
h) Reichsfinanzhof: Präsident und Vizepräsident. 
i) Reichsarbeitsgericht: Präsident und dessen Stellvertreter.
j) Reichsversicherungsamt: Präsident und des­sen Stellvertreter.
k) Reichsversorgungsgericht: Präsident und Vizepräsident.
1) Reichsehrengerichtshof: Präsident und alle Richter.
m) Kammern der freien Berufe: der Präsident, Vizepräsident und alle Beamten der Reichsnotarkammer, Reichspatentanwaltskammer und Reichsrechtsanwältskammer; alle Mitglieder der obersten Ehrengerichtshöfe der vorgenannten freien Berufe; der Präsident der Notarkasse.
n) Beamte für Personalfragen: alle Personalreferenten bei dem Reichsjustizministerium und allen Gerichten.
o) Reichspatentamt: Präsident und Vizepräsident.

89. Die im folgenden Absatz aufgeführten Personen sind von ihren dienstlichen Verpflichtungen zu entbinden und nicht wieder zu beschäftigen, wenn nicht positive Beweise zu ihren Gunsten sprechen:
a) Justizministerium: alle Ministerialdirigenten (soweit sie nicht Stellvertreter von Ministerialdirektoren waren), und diejenigen Ministerialräte, die eine Abteilung geleitet haben.
b) Prüfungsämter: alle Mitglieder, die nicht unter die Bestimmungen der obigen Ziffer 88 b) fallen.
c) Dienststrafkammern für rechtsgelehrte Beamte: alle Mitglieder, die nicht unter die Bestimmungen der Ziffer 88 f) fallen.
d) Alle Rechtsanwälte, die in einem Anstellungsverhältnis zu dem Rechtsbüro der DAF standen oder zu Vertretungen vor Arbeitsgerichten 1. Instanz zugelassen waren.
e) Kammern der freien Berufe und Ehrengerichte für rechtsgelehrte Beamte: alle Mitglieder, die nicht unter die Bestimmungen der Ziffer 88 1) und m) fallen.
f) Oberstes Fideikommißgericht: Präsident und  Vizepräsident.
g) Oberlandesgerichte: alle Oberstaatsanwälte. 
h) Schiffahrtsobergerichte: alle Präsidenten und Vizepräsidenten.
i) Oberprisenhof: Präsident und dessen Stellvertreter.
j) Amtsgerichte: alle dienstaufsichtsführenden Richter.
k) Erbhofgerichte: alle Richter des Reichserbhofgerichts und des Landeserbhofgerichts in Celle, soweit sie nicht bereits unter Ziffer 88 e) fallen.
1) Reichsverwaltungsgericht: alle Mitglieder, die nicht unter die Bestimmungen der , Ziffer 88 g) fallen.
m) Reichsfinanzhof: alle Senatspräsidenten.
n) Reichsarbeitsgericht: alle Senatspräsidenten. 
o) Alle Personen, die entweder 1. Staatssekretäre, Ministerialdirektoren oder deren Stellvertreter waren oder 2. zwischen dem 1. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 eine der in obiger Ziffer 88 aufgeführten Stellungen innehatten oder zu entsprechender Tätigkeit verwandt wurden.

90. Hohe Amtsträger der Organisation Todt (Einsatzleiter und aufwärts).

91 Alle Angehörigen einer der Vereinten Nationen, welche durch Unterstützung des deutschen Kriegseinsatzes die Gesetze ihres Landes verletzt haben oder welche nach der Erklärung des Kriegszustandes zwischen ihrem früheren Heimatland und Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen oder erhalten haben.

92. Mitglieder nichtdeutscher einheimischer Verwaltungen (Quislinge) und Mitglieder nichtdeutscher nationalsozialistischer oder faschistischer Parteien, welche nach dem 1. April 1933 die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen oder erhalten haben.

93. Alle Mitglieder der Stäbe von Konzentrationslagern.

94. Alle Personen, die in Schulen irgendwelcher Art die Stellung eines Vertrauenslehrers (oder vor 1933 das eines Jugendwalters) innehatten.

95. Alle Personen, welche Gegner des Naziregimes denunziert oder zu ihrer Verhaftung beigetragen haben.

96. Alle Personen, welche Gewalttaten gegen politische oder religiöse Gegner des Naziregimes veranlaßt oder verübt haben.

97. Alle Personen, welche nationalsozialistische oder faschistische Lehren verbreitet haben.

98. Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt Beamte, Lehrer oder Schüler in Nationalpolitischen Erziehungsanstalten - NAPOLAS oder NPEA, Adolf-Hitler-Schulen oder Ordensburgen - gewesen sind.

99. Alle Personen, die bereits früher von einem Zonenbefehlshaber aus einem Amt oder einer Anstellung entfernt oder davon ausgeschlossen wurden.

11. Richtlinien für Entfernung und Ausschluß nach Ermessen

Die Ausmerzung des Nationalsozialismus und Militarismus macht es erforderlich, Personen, die voraussichtlich undemokratische Traditionen verewigen würden, von allen ausschlaggebenden oder einflußreichen Stellungen zu entfernen und auszuschließen. Außer den Personen, die unter die  in Artikel 10 aufgezählten Kategorien fallen und daher zwangsläufig zu entfernen sind, sind die folgenden Gruppen sorgfältig zu überprüfen.
a) Berufsoffiziere der Deutschen Wehrmacht, einschließlich der früheren Reichswehr.
b) Personen, die die preußische Junkertradition verkörpern. Es ist schwer, solche Personen genau zu kennzeichnen. Sorgfältig geprüft werden müssen jedoch solche Personen, welche Mitglieder einer preußischen oder ostpreußischen, pommerschen, schlesischen oder mecklenburgischen Adelsfamilie sind oder die einer Familie mit ausgedehntem Besitztum in Preußen angehören oder die Mitglieder eines Elitekorps deutscher Studenten (wie die Bonner Borussen oder alle zum Kösener S C. gehörenden Studenten) waren oder die den ostpreußischen oder schlesischen Landsmannschaften angehörten, die Entfernung oder der Ausschluß solcher Personen ist wahrscheinlich angemessen, da sie voraussichtlich die deutsche militaristische Tradition fortsetzen würden.

12. Unter Entlassung oder Ausschluß nach Ermessen fallende Kategorien

Für die Feststellung, ob Personen, die sich weder in vorstehenden Artikel 10 noch in sonstige Vorschriften, einreihen lassen, zu den überzeugten Anhängern des Nationalsozialismus oder zu den den alliierten Bestrebungen feindlich Gegenüberstehenden zählen, ist nachstehende Liste heranzuziehen: 
a) Mitglieder der Waffen-SS (mit Ausnahme der Eingezogenen).
b) Anwärter auf Mitgliedschaft irgendeiner Gliederung der SS.
c) Personen, die nach dem 1. April 1933 der SA beitraten
d) Mitglieder der Hitler-Jugend und des Bundes Deutscher Mädel, die diesen Organisationen vor dem 25 März 1939 beitraten
e) Unteroffiziere des RAD unter dem Range eines Feldmeisters und Maidenführerin.
f) Nominelle Mitglieder der NSDAP die dieser Partei nach dem 1. Mai 1937 beitraten sowie Anwärter auf Mitgliedschaft der NSDAP.
g) Personen, die aus der mit der Ausplünderung besetzter Länder verknüpften Annahme oder Übertragung von Vermögen, der Arisierung oder Einziehung von Vermögen aus politischen oder rassischen Gründen Nutzen gezogen haben.
h) Personen, die nach dem 30. Januar 1933 im Reichsdienst, Erziehungswesen oder im Pressedienst außergewöhnlich rasch befördert wurden.
i) Personen die in richtunggebenden oder leitenden Stellungen in der Militär- oder Zivilverwaltung der von Deutschland besetzten Gebiete beschäftigt waren und nicht unter die Bestimmungen des § 10 fallen.
j) Personen, die der Partei erhebliche Beiträge zusteuerten (gleichviel, ob solche Reitrage an und für sich erheblich oder nur im Verhältnis zu den Mitteln der betreffenden Person „erheblich" waren). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß Zuwendungen an die deutschen politischen Parteien, einschließlich der NSDAP häufig durch Gesellschaften, Kartelle usw. gemacht würden und daß prominente Anhänger des Nationalsozialismus diese Methode der Parteiunterstützung derjenigen eines persönlichen Beitrages vorzogen.
k) Personen, die Mitglieder anderer politischer Parteien oder Organisationen in Deutschland waren und die der Nationalsozialistischen Partei zur Zeit der Machtergreifung Unterstützung gewährten (z. B. Hugenbergs Harzburger Front, eine aus der Deutschnationalen Volkspartei, dem Stahlhelm und dem Kyffhäuser-Bund bestehende Gruppierung).
l) Leitende Angestellte bei dem Deutschen Roten Kreuz, insbesondere diejenigen, die nach dem Jahre 1933 ernannt wurden. Führende Posten bei dieser Organisation sind allein an diejenigen Männer und Frauen übertragen worden, die von den Nationalsozialisten als zuverlässig betrachtet wurden.
m) Mitglieder der Deutschen Christenbewegung. Diese Organisation bestand vorwiegend aus Nationalsozialisten, die behaupten, protestantische Christen zu sein, und die es mit Hilfe der NSDAP erreichten, eine Mehrheitskontrolle des Verwaltungsapparates der deutschen Evangelischen Kirche zu gewinnen. Mitgliedschaft dieser Organisation deutet auf nationalsozialistische Einstellung hin.
n) Mitglieder der Deutschen Glaubensbewegung. Diese Organisation bestand aus Anhängern der Nationalsozialistischen Partei, die den nicht in Einklang zu bringenden Widerspruch zwischen Nationalsozialismus und Christentum offen bekannten Mitglieder dieser Organisation sind einer nationalsozialistischen Einstellung sehr verdächtig.
o) Mitglieder des NSKK, des NSFK, des NSDStB, NSDoB, NSF.
p) Träger des Spanienkreuzes, der Österreichischen Erinnerungsmedaille, des Danziger Kreuzes, der Sudeten-Erinnerungsmedaille, der Memel-Erinnerungsmedaille, des SA-Wehrsportabzeichens oder der Verdienstauszeichnung des deutschen Arbeitsdienstes.
q) Eltern, die einem ihrer Kinder gestatteten, Nationalpolitische Erziehungsanstalten (NAPOLAS oder NPEA) oder Adolf-Hitler-Schulen oder Ordensburgen zu besuchen.
r) Personen, die von den Nationalsozialisten finanzielle Sondervorteile erhielten.
s) Personen, die infolge nationalsozialistischen Einflusses sich dem Militär- oder Frontdienst entzogen haben.
t) Rechtsanwälte, auf welche die in Kategorie „C" des Anhangs 1 - zum 1. Teil des Technischen Handbuchs für Gerichts- und Gefängnisoffiziere (2. Auflage) aufgeführten Merkmale zutreffen. 
u) Angestellte bedeutender industrieller Handels-, landwirtschaftlicher oder finanzieller Betriebe mit dem folgenden oder einem entsprechenden Titel: Generaldirektoren. Direktoren, Präsidenten, Vizepräsidenten, Geschäftsführer, Betriebsführer, Betriebsleiter, Betriebsobmann, Bürochef; das für die Aufstellung der Richtlinien eines Unternehmens verantwortliche technische Personal, wie Chefingenieur, Oberingenieur, Betriebsingenieur, usw.; alle Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats; alle Personen mit der Befugnis zur Einstellung und Entlassung von Personal.
v) Nahe Verwandte prominenter Nationalsozialisten sollen nicht beschäftigt werden.

13. Richtlinien für die Ausübung des Ermessens bei Entfernung und Ausschluß von Einzelpersonen.

Bei der Nachprüfung all dieser Fälle ist von den grundsätzlichen Fragen auszugehen, ob eine Person im Sinne der in Artikel 2 dieser Direktive gegebenen Begriffsbestimmung mehr als nur nominell der Nationalsozialistischen Partei angehört hat oder nicht. In Zweifelsfällen sollen Leute nicht eingestellt oder in Beschäftigung behalten werden, falls andere politisch zuverlässigere, wenn auch sachlich weniger geeignete Personen zur Verfügung stehen. Solchen Personen sind nach Möglichkeit nur Posten von geringerer Verantwortung zu geben, bis sie ihre politische Zuverlässigkeit bewiesen haben. Es ist wesentlich, daß die leitenden deutschen Beamten an der Spitze von Provinzen, Regierungsbezirken und Kreisen erwiesene Gegner des  Nationalsozialismus sind, selbst, wenn dies die Anstellung von Personen nach sich zieht, deren Eignung, ihren Aufgabenkreis zu erfüllen, geringer ist.

    Ausgefertigt in Berlin, den 12. Januar 1946.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von V. Sokolowsky, General der Armee, B. H. Robertson, Generalleutnant, Oliver P. Echols, Generalmajor, und L. Koeltz, Armeekorps-General, unterzeichnet.)

Beschluss der Regierungschefs der Bundesländer und Bundeskanzler Willy Brandts

 

vom 28. Januar 1972   

zur Frage der verfassungsfeindlichen Kräfte im öffentlichen Dienst. Die aktive Verfassungstreue war nach diesem Beschluss Voraussetzung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst. Die Mitgliedschaft in einer sogenannten verfassungsfeindlichen Organisation (politische Dissidenten) rechtfertigte die Entfernung des Betroffenen aus dem öffentlichen Dienst bzw. die Nichteinstellung in diesen. Allein bis Ende der 1980er Jahre wurden rund 10.000 Berufsverbote ausgesprochen. Unter anderem gegen den Oberstudienrat Günter Deckert , der 1988 im Rahmen eines Disziplinarverfahrens wegen unerwünschter Gesinnung aus dem Schuldienst des Landes Baden-Württemberg unter Verlust seines Pensionsanspruches entlassen wurde.

Die Regierungschefs der Länder haben in einer Besprechung mit dem Bundeskanzler am 28.1.1972 auf Vorschlag der Ständigen Konferenz der Innenminister der Länder die folgenden Grundsätze beschlossen:

  1. Nach den Beamtengesetzen in Bund und Ländern 
     
    • darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, 
       
    • sind Beamte verpflichtet, sich aktiv innerhalb und außerhalb des Dienstes für die Erhaltung dieser Grundordnung einzusetzen. Es handelt sich hierbei um zwingende Vorschriften.
       
  2. Jeder Einzelfall muß für sich geprüft und entschieden werden. Von folgenden Grundsätzen ist dabei auszugehen: 
     
    1. Bewerber 
       
      1. Ein Bewerber, der verfassungsfeindliche Aktivitäten entwickelt, wird nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt. 
         
      2. Gehört ein Beamter einer Organisation an, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, so begründet diese Mitgliedschaft Zweifel daran, ob er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten wird. Diese Zweifel rechtfertigen in der Regel eine Ablehnung des Einstellungsantrages.
    2. Beamte 
      Erfüllt ein Beamter durch Handlungen oder wegen seiner Mitgliedschaft in einer Organisation verfassungsfeindlicher Zielsetzung die Anforderungen des § 35 Beamtenrechtsrahmengesetz nicht, aufgrund derer er verpflichtet ist, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des GG zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, so hat der Dienstherr aufgrund des jeweils ermittelten Sachverhaltes die gebotenen Konsequenzen zu ziehen und insbesondere zu prüfen, ob die Entfernung des Beamten aus dem Dienst anzustreben ist.
       
  3. Für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst gelten entsprechend den jeweiligen tarifvertraglichen Bestimmungen dieselben Grundsätze.

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