Montag, 24. November 2014

Das Gewohnheitsverbrechergesetz

vom 24. November 1933.

wird auf Veranlassung der Deutschen Reichsregierung verabschiedet.

ABCD

Als Gewohnheitsverbrechergesetz wird das „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung” vom 24. November 1933 bezeichnet. Es umfasst eine umfangreiche Bearbeitung des Reichsstrafgesetzbuches mit der Einführung und Neufassung verschiedener Paragraphen. Begleitet wurde es von einem Ausführungsgesetz, mit dem zahlreiche, durch das Gewohnheitsverbrechergesetz erforderlich gewordene Änderungen anderer Gesetze vorgenommen wurden. Die von beiden Artikelgesetzen bewirkten Änderungen traten im Wesentlichen am 1. Januar 1934 in Kraft.

Das Gewohnheitsverbrechergesetz sah für gefährliche Gewohnheitsverbrecher eine Strafverschärfung und die obligatorische Anordnung der Sicherungsverwahrung vor. Die Unterbringung war nicht befristet und hatte so lange fortzudauern, als der Schutz der öffentlichen Sicherheit es erforderte. Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung wurde vom zuständigen Gericht im Abstand von drei Jahren überprüft. Nach 1945 bestanden die durch das Gewohnheitsverbrechergesetz eingeführten Regelungen zunächst im Wesentlichen unverändert fort. 

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