Montag, 24. November 2014

Reichstierschutzgesetz

24. November 1933 in Berlin

Auf Veranlassung der Reichsregierung unter Reichskanzler Adolf Hitler wird weltweit das erste Tierschutzgesetz verabschiedet.

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Am 24. November 1933, wurde weltweit das erste Tierschutzgesetz verabschiedet. Es führte die noch heute zentralen Begriffe Schmerzen, Leiden und Schäden ein und stellte Tierquälerei unter Strafe. Wofür deutsche Tierschützer 100 Jahre lang gekämpft hatten, ging nun endlich in Erfüllung. Das Deutsche Tierschutzgesetz hatte für die gesamte Welt Vorbildcharakter. Adolf Hitler erhielt für dieses 'wunderbare Gesetz' aus den USA eine Goldmedaille.

 

Erst ab den 1870er Jahren konnten sich in Deutschland Tierschützer in Teilen der Bevölkerung Gehör verschaffen. Richard Wagner zum Beispiel war Vegetarier und kämpfte in seinen letzten Jahren gegen die Vivisektion. Während die Bemühungen der Tierschutzbewegung zu einem gesetzlichen Tierschutz immer wieder scheiterten, stieg die Zahl der Tierschutzvereine an. Die Nationalsozialisten versprachen, sich bei einer Machtübernahme für den Tierschutz einzusetzen, denn Adolf Hitler - Vegetarier wie Richard Wagner - war schärfster Gegner jedweder Tierquälerei, vor allem der 'wissenschaftlichen Tierfolter, dieser entsetzlichen Ausgeburt der jüdisch-materialistischen Schulmedizin'. 
  
Kurz nach Hitlers Machtübernahme am 30. Januar 1933, am 1. April 1933, fiel der Beschluss der neuen Regierung, ein Reichstierschutzgesetz zu erlassen. Reichsinnenminister Wilhelm Frick erhielt den Auftrag, ein solches Gesetz auszuarbeiten, und begann umgehend mit den Arbeiten. Da ein derartiges Gesetz ein Novum in der deutschen Rechtsgeschichte darstellte und die Abfassung daher unerwartete Probleme mit sich brachte, wurde erst die vierte Fassung des Gesetzentwurfs vom 4. November 1933 vom Kabinett am 14. November 1933 als beschlussfähig angesehen. 

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Immer wieder hatten Tierschutzverbände Gesetzesvorschläge und -entwürfe beim Reichsinnenminister eingereicht und auf die Klärung von Detailfragen gedrungen. In der Zwischenzeit war bereits am 21. April 1933 ein gesetzliches Verbot des rituellen Schächtens eingeführt worden und am 26. Mai des rohen Misshandelns sowie das absichtlichen Quälens von Tieren. Diese Strafvorschriften wurden in das am 24. November erlassene Reichstierschutzgesetz übernommen. Die Grundlagen für das Gesetz hatte Hermann Göring in seiner Funktion als preußischer Ministerpräsident am 16. August 1933 gelegt, als er per Erlass die Vivisektion an Tieren aller Art für das gesamte preußische Staatsgebiet als verboten erklärte.  
  
Das Reichstierschutzgesetz gilt weltweit als Meilenstein des Tierschutzes. Das Gesetz markierte den Wandel zum Schutz des Tieres um seiner selbst Willen.  Eine ethische Verpflichtung gegenüber Tieren als Lebewesen bestand vorher nicht. Die Gerichte ahndeten Verstöße gegen die neuen Bestimmungen fortan konsequent und hart mit Gefängnis- und hohen Geldstrafen.  


Mit dem offiziellen Inkrafttreten des Reichstierschutzgesetzes am 1. Februar 1934 galt als Tierquälerei fortan, ein Tier unnötig zu quälen oder roh zu misshandeln. Der Gesetzestext erläutert dabei die Begriffe unnötig, quälen, misshandeln und roh, um eventuelle Unklarheiten der Definition auszuräumen. Beispiel für explizit eingeschränkte oder sogar verbotene Tierquälereien finden sich in Abschnitt 2, der einen Bogen vom Halten eines Haustieres über das Kupieren von Pferdeschwänzen bis hin zur Verwendung von Grubenpferden schlägt. 

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Im dritten Abschnitt wurden die Versuche an Tieren thematisiert und verbindliche Bestimmungen festgelegt. Hierbei sind vor allem die Paragraphen §7 und §8 zu nennen, die Tierversuche so rigoros wie noch nie zuvor in der deutschen Tierschutzgesetzgebung reglementierten. Die langjährige Forderung der Tierschutzvereine, dass tierexperimentell forschende Institute eine Genehmigung beim Reichsinnenminister beantragen müssen, wurde somit erfüllt. Ebenso bemerkenswert waren die strikten Bestimmungen zur Versuchsdurchführung selbst. Danach waren - wenn irgend möglich - niedere Versuchstiere (Ratten, Mäuse, Meerschweinchen etc.) den höheren Versuchstieren (z. B. Affen, Hunden, Katzen etc.) bei Versuchen vorzuziehen. Ferner mussten Versuche bis auf wenige Ausnahmen immer unter Betäubung des Versuchstieres vorgenommen und durften nicht zweimal an demselben Tier durchgeführt werden, wenn dieses bereits beim ersten Versuch unter Schmerzen zu leiden gehabt hatte. Der vierte Abschnitt des Gesetzes regelte die Strafbestimmungen. Bei Tierquälereien drohten bis zu zwei Jahre Gefängnis und Geldstrafe oder eines von beiden. Ähnlich wurden Verstöße gegen die Tierversuchsbestimmungen bestraft. Selbst bei Fahrlässigkeit sah das Gesetz 150 RM Geldstrafe oder gar Haftstrafe vor.

Mit dem Reichstierschutzgesetz hatten die 700 deutschen Tierschutzvereine fast all ihre Forderungen durchsetzen können. In der Präambel der amtlichen Begründung des Reichstierschutzgesetzes heißt es: „Die Schaffung eines Reichsgesetzes zum Schutze der Tiere ist seit Jahrzehnten Wunsch des deutschen Volkes, das besonders tierliebend ist und sich den hohen ethischen Verpflichtungen dem Tiere gegenüber bewusst ist.“ Der Tierversuch galt als Werk jüdischer Wissenschaftler und verkörperte deren Bestrebungen, den germanischen Menschen von der ihm eigenen Naturverbundenheit zu lösen und an deren Stelle eine mechanistische, die Natur ausbeutende Wissenschaft zu etablieren.

  

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Wofür deutsche Tierschützer 100 Jahre lang gekämpft hatten, ging nun endlich in Erfüllung. Am 2. Februar 1934 würdigte Carl Kraemer , damaliger Geschäftsleiter des Reichstierschutzbundes, im Deutschlandsender das am Vortag in Kraft getretene neue Reichstierschutzgesetz als Erfüllung eines Jahrhunderte alten Traumes der deutschen Tierschützer:

"Am 1. Februar 1934 ist das Reichstierschutzgesetz in Kraft getreten. Bisher war die Aufklärung über die tausendfachen Leiden, die der Mensch teils aus Gedankenlosigkeit, teils aus Roheit den Tieren zufügt, fast das einzige Mittel, um das Los der Tiere zu mildern. Das frühere Gesetz, das gegen Tierquälerei nur einen einzigen Satz im Strafgesetzbuch hatte, war sehr mangelhaft, denn Tierquälerei wurde nur dann bestraft, wenn sie öffentlich begangen war und wenn sie Ärgernis erregt hat. Also nur, wenn ein Zeuge ausdrücklich bekundete, dass er an der Tat Ärgernis genommen hatte, konnte der Übeltäter bestraft werden. Andernfalls blieb er straflos. ...".

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